18.12.2006,  09:02 Uhr
BUNDESREGIERUNG WILL SCHORNSTEINFEGERMONOPOL LOCKERN - GDW UND BBU FORDERN ABSCHAFFUNG DES MONOPOLS
Am 14. Dezember 2006 hat das Bundeswirtschaftsministerium „Eckpunkte zur Reform des Schornsteinfegergesetzes an die EU Kommission“ übermittelt, um ein Vertragsverletzungsverfahren abzuwenden. Die Europäische Kommission hatte Deutschland am 18. Oktober aufgefordert, das Schornsteinfegergesetz so zu ändern, dass es mit den Bestimmungen des EG-Vertrages zur Niederlassungs- und zur Dienstleistungsfreiheit kompatibel ist. Die Eckpunkte des BMWi werden von GdW und BBU als nicht ausreichend betrachtet. Das Monopol der Schornsteinfeger muss endlich abgeschafft werden.

Mit ihrem Schreiben vom 18. Oktober leitete die EU-Kommission den nächsten Schritt im Rahmen des seit 2003 laufenden Vertragsverletzungsverfahrens im Hinblick auf das derzeit bestehende Berufsrecht der Schornsteinfeger ein. Die Kommission sieht das bestehende Recht als großteils europarechtswidrig an. Insbesondere verstoßen die bestehenden Regelungen nach ihrer Auffassung gegen die Dienstleistungs- und die Niederlassungsfreiheit. Hierzu hat nun die Bundesregierung Stellung genommen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übermittelte Eckpunkte zur zukünftigen Ausgestaltung des Schornsteinfegerrechts, stellte aber fest, dass sie die Rechtsansichten der Kommission nur zum Teil teilt. Der vielschichtige Tätigkeitsbereich des Schornsteinfegers müsse differenziert betrachtet werden:

Der Bezirksschornsteinfegermeister nehme bei der Feuerstättenschau, der Bauabnahme und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung öffentliche Aufgaben wahr. Im Rahmen dieser sei er ein mit staatlicher Gewalt beliehener Unternehmer, der die Stellung einer Verwaltungsbehörde innehabe. Insoweit handele der Bezirksschornsteinfegermeister in Ausübung öffentlicher Gewalt, so dass die Vorschriften des EG-Vertrages über die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit in den genannten Tätigkeitsbereichen keine Anwendung fänden. Zudem stellten die von der EU-Kommission angegriffenen Regelungen des Schornsteinfegergesetzes diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Regelungen dar, die aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, insbesondere zur Gewährleistung der Feuersicherheit und des Umweltschutzes, gerechtfertigt seien.

Dennoch wolle die Bundesregierung einen Rechtsstreit vermeiden und suche daher eine Einigung mit der Kommission, die eine Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens ermögliche. Im Hinblick darauf bemühe sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie seit geraumer Zeit um eine Reform des Schornsteinfegerrechts. Allerdings müsse weiterhin die ordnungsgemäße Erfüllung der Schornsteinfegeraufgaben, die im Allgemeininteresse lägen, sichergestellt sein.

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie entwickelten Eckpunkte sollen dies ermöglichen. Danach soll das geltende Kehrbezirkssystem so umgestaltet werden, dass zwar zum einen der Bezirksschornsteinfeger in einem eng begrenzten Kernbereich hoheitliche Aufgaben ausführt und hierbei abschließende Entscheidungen trifft. Zum anderen sollen aber alle diejenigen Schornsteinfegerarbeiten, die keine Kontrollaufgaben beinhalten, dem Wettbewerb geöffnet werden. Damit werden in dem Bereich der Schornsteinfegerarbeiten, die keine Kontrollaufgaben beinhalten, sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch die Dienstleistungsfreiheit für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung aus dem EU-Ausland uneingeschränkt gewährleistet. Darüber hinaus wird trotz der Bereichsausnahme des Art. 45 EGV für den Bereich der Kontrollaufgaben ein diskriminierungsfreier Zugang für die europäischen Bewerber gewährleistet.

Eckpunkte des BMWi zur Reform des Schornsteinfegergesetzes

  1. Im Hinblick auf die EU-rechtlichen Vorgaben wird der Tätigkeitsbereich, in dem der Bezirksschornsteinfeger im Bezirk ausschließlich tätig sein darf, im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage im Umfang eingeschränkt.
  2. Bezirksschornsteinfeger sind die natürlichen Personen, die die hoheitlichen Aufgaben in einem Bezirk ausführen.
  3. Zu dem Tätigkeitsbereich (hoheitliche Aufgaben), in dem der Bezirksschornsteinfeger ausschließlich tätig ist, gehören künftig nur noch
    - die Kontrolle der den Eigentümern obliegenden Pflichten,
    - Überprüfungsarbeiten in Bezug auf die Betriebssicherheit sowie auf etwaige Mängel einer Anlage, einschließlich der Befugnis zum Erlass einer Mängelbeseitigungs- oder Stilllegungsverfügung,
    - die Feststellung der Betriebssicherheit einer Feuerungsanlage.
    Der Bezirksschornsteinfeger trifft hierbei abschließende Entscheidungen.
  4. Alle diejenigen Schornsteinfegerarbeiten, die keine Kontrollaufgaben beinhalten, werden aus dem bisherigen Vorbehaltsbereich herausgenommen. Sie können bei entsprechender handwerksrechtlicher Qualifikation frei ausgeführt werden (Öffnung für den Wettbewerb). Die Dienstleistungsfreiheit für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung aus dem EU-Ausland wird uneingeschränkt gewährleistet.
  5. Die Verpflichtung der Eigentümer, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht kehren und überprüfen zu lassen, wird wie bisher im Gesetz geregelt. Die nähere inhaltliche Ausgestaltung erfolgt für den freien Bereich in Kehrordnungen sowie für den hoheitlichen Bereich in Überprüfungsordnungen.
  6. Kommt der Eigentümer seiner Verpflichtung, die nach dem Schornsteinfegergesetz und der Kehrordnung vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten ausführen zu lassen, nicht nach, werden diese ersatzweise durch den Bezirksschornsteinfeger ausgeführt.
  7. Gebühren werden für den Bereich der hoheitlichen Aufgaben sowie für die ersatzweise Ausführung der „freien“ Schornsteinfegerarbeiten festgelegt.
  8. Die Bezirke werden über ein objektives, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren vergeben. Über die Bestellung entscheidet die zuständige Behörde. Die Kriterien für die Vergabe werden durch das Schornsteinfegergesetz festgelegt.
  9. Die Bestellung erfolgt befristet.
  10. Für europäische Bewerber, die an der Ausschreibung von Bezirken teilnehmen, herrscht Chancengleichheit. Alle entsprechenden europäischen Qualifikationen und Ausbildungsabschlüsse werden hierbei anerkannt.
  11. Das Erfordernis eines amtsärztlichen Gutachtens als Bestellungsvoraussetzung entfällt.
  12. Das Erfordernis der vorherigen praktischen Tätigkeit bei einem Bezirksschornsteinfegermeister entfällt.
  13. Die Pflicht der vorherigen Eintragung in die Bewerberliste entfällt.
  14. Die Residenzpflicht wird aufgehoben.
  15. Das Nebentätigkeitsverbot wird ebenfalls aufgehoben. Ergänzend soll im Gesetz festgelegt werden, dass der Bezirksschornsteinfeger die verbleibenden Vorbehaltsaufgaben ordnungsgemäß, gewissenhaft, unabhängig und neutral erfüllen muss.
  16. Frei werdende Bezirke werden nach Inkrafttreten der Reform gleich ausgeschrieben.
  17. Die Reform soll zum 1.1.2008 in Kraft treten.

Nach Auffassung von GdW und BBU geben diese Eckpunkte zwar die Auffassung der deutschen Schornsteinfegerverbände wieder, berücksichtigen aber in keiner Weise die Verbraucherinteressen. Die Mieter der rund 6,3 Mio. Wohnungen in den 3.000 Mitgliedsunternehmen des GdW zahlen Jahr für Jahr etwa 90 Mio. Euro für Schornsteinfegertätigkeiten. Dies sind in der Regel zusätzliche Tätigkeiten, da die Heizungsanlagen von Fachhandwerkern gewartet und geprüft werden. Die Doppeltätigkeiten der Schornsteinfeger führen zu vermeidbaren Kosten.

Der GdW hatte bereits am 18. Juli 2005 in einer Stellungnahme an das Bundeswirtschaftsministerium die Reform des Schornsteinfegerrechts angemahnt und empfohlen, einen Gesetzentwurf zur Aufhebung des Schornsteinfegergesetzes vorzulegen:

  • Die sicherheitsrelevanten Anforderungen sollten in die einschlägigen Landesgesetze und Verordnungen, z. B. in das Bauordnungsrecht überführt werden, wie es den föderalen Zielsetzungen entspreche.
  • Die Altersversorgung der Schornsteinfeger sollte unabhängig von einem Bundesgesetz in einem Versorgungswerk geregelt werden, die es für viele Berufsgruppen gibt.

Für Wohnungs- und Immobilienunternehmen sprechen für die Aufhebung des Schornsteinfegergesetzes auch bezüglich der Sicherheitsanforderungen folgende Gründe:

  • Es besteht keine Notwendigkeit, für Sicherheitsanforderungen, die sich auf Teile von Bauwerken beziehen, eine vom übrigen einschlägigen Rechts- und Vorschriftwesen getrennte Sonderregelung beizubehalten.
  • Das Bauordnungsrecht ist Länderaufgabe.
  • Die Verantwortung für die Sicherheit von baulichen Anlagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten.

Die Novellierung der Musterbauordnung vom November 2002 hatte das erklärte Ziel, die Prüftätigkeit staatlicher Institutionen auf das bauordnungsrechtlich Notwendige zu reduzieren und dem Bauherrn auch in sicherheitsrelevanten Bereichen die Aufgabe eigenverantwortlichen Handelns zu übertragen. Der GdW hält eine solche Entwicklung auch bezüglich der heutigen Tätigkeitsfelder der Schornsteinfeger und ihre tatsächliche Öffnung für den Wettbewerb für dringend geboten. Da alle für die Bestandssicherheit relevanten Planungs- und Überprüfungstätigkeiten im Wettbewerb von Sachverständigen erbracht werden können, muss auch für die Überprüfungstätigkeiten analog zu den Regelungen für die Fahrzeuge im Straßenverkehr ein voller Wettbewerb hergestellt werden.

Messungen und Überprüfungen nach der I. Bundesimmissionsschutzverordnung (I. BImSchV), die den Schornsteinfegern als Pflichtaufgabe zugeordnet wurden, führen zu Doppeltätigkeit und einer doppelten Kostenbelastung der Eigentümer und Endverbraucher. Eine umgehende Novellierung der I. BImSchV ist erforderlich. Für die Messpflicht aus der I. BImSchV ist das Schornsteinfegermonopol abzuschaffen. In Harmonisierung mit dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) § 7 Abs. 4 sind in der I. BImSchV für Anlagen in Einfamilienhäusern, kleinen und mittleren Mehrfamilienhäusern und vergleichbaren Nichtwohngebäuden andere  Überwachungsfristen, als einmal im Jahr, vorzusehen. Es liegt in der Verantwortung der Gebäudeeigentümer, die Sicherheit von Anlagen zu gewährleisten. Wartungsarbeiten, die messtechnische Überprüfungen und ggf. Reinigungsarbeiten einschließen, werden von dem Fachhandwerk sach- und fachgerecht ausgeführt.

Selbst die vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks jährlich vorgelegten Erhebungen über Mängel an Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie CO-Messungen bestätigen die hervorragende Funktionsfähigkeit der Heizungs- und Lüftungsanlagen. Überall dort, wo nicht nur pauschal Mängel benannt werden – ohne zu beschreiben, welcher Gestalt diese Mängel sind und ob es sich hierbei um gravierende Mängel handelt – zeigt sich die Mängelfreiheit von Heizungsanlagen. Schon im Jahre 2000 stellten die Schornsteinfeger bei CO-Messungen an Gasfeuerungsanlagen fest, dass fast 97 Prozent aller Anlagen mängelfrei waren. Auch aus dieser Perspektive bezweifelt die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft dass Überprüfungen gemäß I. BImSchV angesichts des technischen Fortschritts von Heizungsanlagen in den dort festgelegten Zeitabständen noch erforderlich sind.

Bereits am 8.November 2006 hat die FDP-Fraktion des Deutschen Bundestages einen Antrag zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes (Drs 16/3344) eingebracht. Der Antrag geht nicht so weit wie die Forderungen des GdW, da die Aufgaben nach wie vor in einem  Bundesgesetz geregelt werden sollen. Grundsätzlich unterstützt die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft  jedoch die Zielsetzung dieses Antrags mit seinen Forderungen:

  • Gebietsmonopol der Schornsteinfeger abschaffen
  • Wahlrecht für den Eigentümer einführen
  • Prüfmonopol im Immissionsschutz aufbrechen
  • Wettbewerbssystem einführen
  • Doppeltätigkeiten verhindern
  • Aufgaben an zertifizierte Handwerker oder Sachverständige übertragen
  • Prüfungsnachweis sollten Eigentümer beispielsweise an Grundsteuer oder Versicherung knüpfen können.
 
  Stand: 18.12.2006, 09:02 Uhr
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  Autor: Siegfried Rehberg
E-Mail: siegfried.rehberg@bbu.de
 
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